Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsbedingungen für den ToJo Navigator, Modul KI Governance · Stand 08/2026

1. Anbieter, Geltungsbereich und Adressatenkreis

  1. Anbieter der Leistungen ist die ToJo Verwaltungs GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung ToJo Technologies, Am Flugplatz 5a, 55126 Mainz, vertreten durch die Geschäftsführung Thomas Joswig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 52919 (nachfolgend „Anbieter“). Die Geschäftsbezeichnung ToJo Technologies bezeichnet keine eigene Gesellschaft; Vertragspartner ist ausschließlich die vorgenannte ToJo Verwaltungs GmbH.
  2. Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der unter app.tojonavigator.de bereitgestellten Anwendung „ToJo Navigator“ einschließlich des Moduls KI Governance sowie für die damit verbundenen Leistungen (nachfolgend „Anwendung“).
  3. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

2. Gegenstand der Leistung — und was sie ausdrücklich nicht ist

  1. Die Anwendung ist eine Entscheidungs- und Dokumentationshilfe. Sie führt den Kunden durch ein strukturiertes Verfahren zur Frage, wo eine KI-Anwendung betrieben werden soll, und erzeugt daraus ein Dokument (nachfolgend „Decision Record“), das die Eingaben, die angewandten Regeln, die Bewertung und die daraus abgeleiteten Auflagen nachvollziehbar festhält.
  2. Die Anwendung arbeitet regelbasiert und deterministisch. Es kommt kein Sprachmodell und keine generative Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Gleiche Eingaben führen zum gleichen Ergebnis.
  3. Die Anwendung erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rechtsberatung, keine steuerliche Beratung, keine datenschutzrechtliche Beratung im Einzelfall und keine sicherheitstechnische Prüfung. Sie ersetzt keine Zertifizierung und keine behördliche oder berufsständische Prüfung. Angaben zu Rechtsnormen dienen der Orientierung und der Zuordnung von Nachweisen; sie stellen keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls dar.
  4. Die inhaltliche Verantwortung für die Entscheidung verbleibt beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ergebnisse vor einer Umsetzung fachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, rechtlichen, datenschutzrechtlichen oder sicherheitstechnischen Rat einzuholen.
  5. Die Anwendung ist auf mittelständische Unternehmen mit üblichen Nachweispflichten ausgelegt. Sie ist nicht ausgelegt für Banken, Versicherungen und andere beaufsichtigte Institute sowie für Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Anwendung weist auf diese Grenze hin, prüft sie aber nicht abschließend.
  6. Die Bewertungsgrundlage der Anwendung beruht auf einem veröffentlichten Forschungsmodell. Die hinterlegten Ausgangswerte sind Startwerte, keine Feststellungen zum konkreten Fall des Kunden. Der Decision Record macht kenntlich, welche Werte vom Kunden angepasst wurden und welche unveränderte Startwerte sind.
  7. Regulatorische Aktualität. Der Anbieter schuldet nicht, dass sämtliche gesetzlichen, regulatorischen oder normativen Änderungen jederzeit unmittelbar in der Anwendung umgesetzt sind. Maßgeblich ist der Entwicklungsstand der jeweils bereitgestellten Version der Anwendung. Der Anbieter pflegt die Anwendung im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung fort; ein Anspruch auf Umsetzung einer bestimmten Rechtsänderung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.
  8. Vollständigkeit. Der Decision Record erhebt keinen Anspruch darauf, sämtliche rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls vollständig abzubilden. Er bildet den Sachverhalt in dem Umfang ab, in dem der Kunde ihn über die Eingabemasken beschrieben hat.
  9. Anerkennung durch Dritte. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass Behörden, Gerichte, Auditoren, Zertifizierungsstellen, Versicherungen oder sonstige Dritte den Decision Record als ausreichend oder vollständig anerkennen. Die Bewertung durch solche Stellen richtet sich nach deren eigenen Maßstäben und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
  10. Geschuldeter Leistungsumfang. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Bereitstellung einer regelbasierten Entscheidungs- und Dokumentationshilfe. Der Anbieter schuldet, dass die Anwendung den Kunden durch das Verfahren führt, seine Eingaben nach den hinterlegten Regeln auswertet und daraus den Decision Record erzeugt, der die Bewertung und die abgeleiteten Auflagen nachvollziehbar dokumentiert. Nicht geschuldet wird die Entscheidung selbst.
  11. Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere:
    • die Auswahl einer bestimmten KI-Lösung,
    • die Auswahl eines Herstellers,
    • die Auswahl eines Produkts,
    • die Auswahl einer Bereitstellungsform (Public Cloud, Private Cloud, hybrider Betrieb oder Betrieb auf eigenen Servern),
    • die technische Umsetzung,
    • die organisatorische Umsetzung,
    • die wirtschaftliche Bewertung,
    • die rechtliche Bewertung,
    • die datenschutzrechtliche Bewertung,
    • die sicherheitstechnische Bewertung des konkreten Einzelfalls.
  12. Nicht geschuldete Ergebnisse. Der Anbieter schuldet weder die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer vom Kunden gewählten Lösung noch die Einhaltung gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher Anforderungen im konkreten Einzelfall. Ebenso wird nicht geschuldet, dass eine bestimmte Bereitstellungsform oder ein bestimmtes Produkt die wirtschaftlichste, sicherste oder rechtlich vorzugswürdige Lösung darstellt.
  13. Folgen der Kundenentscheidung. Ebenfalls nicht zum geschuldeten Leistungsumfang gehören die Folgen einer vom Kunden getroffenen Entscheidung, namentlich deren wirtschaftliche Auswirkungen, Mehrkosten, entgangener Gewinn, Projektverzögerungen, Projektabbrüche, Betriebsunterbrechungen, Datenschutzverletzungen, Sicherheitsvorfälle, behördliche Beanstandungen und Maßnahmen, Compliance-Verstöße, fehlgeschlagene Zertifizierungen sowie der Verlust von Versicherungsleistungen. Der Anbieter erbringt insoweit keine Leistung und übernimmt keine entsprechende Erfolgs- oder Ergebnisverantwortung.
  14. Funktion des Decision Record. Der Decision Record dient ausschließlich der strukturierten Entscheidungsfindung und Dokumentation. Er ersetzt weder die eigenverantwortliche Entscheidung des Kunden noch eine erforderliche rechtliche, datenschutzrechtliche, technische, organisatorische oder sicherheitstechnische Prüfung des konkreten Einzelfalls. Die abschließende Auswahl, Freigabe, Umsetzung und der Betrieb der gewählten Lösung liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

3. Kostenlose Nutzung

  1. Der Anbieter stellt unentgeltlich und ohne Registrierung bereit:
    • den vollständigen Durchlauf des Verfahrens einschließlich aller Prüfschritte,
    • die Anzeige des vollständigen Decision Record am Bildschirm,
    • die lokale Speicherung der Projektdaten im Browser des Kunden sowie deren Sicherung als Datei und deren erneutes Laden.
    Ein Vertrag über die kostenlose Nutzung kommt mit dem Aufruf der Anwendung zustande.
  2. Grenzen der kostenlosen Nutzung. Nicht umfasst sind der Export des Decision Record, seine Ausgabe über die Druck- und Aufbereitungsfunktionen der Anwendung sowie jede Verwendung des Decision Record außerhalb der eigenen Erprobung. Der kostenlos erzeugte Decision Record darf insbesondere nicht gegenüber Prüfern, Aufsichtsbehörden, Zertifizierungsstellen, Versicherern oder sonstigen Dritten verwendet, nicht an Dritte weitergegeben und nicht zu gewerblichen Zwecken verwertet werden. Die Anwendung kennzeichnet eine kostenlos erzeugte Ausgabe entsprechend. Für diese Verwendungen ist eine Freischaltung nach Ziffer 4 erforderlich.
  3. Für die kostenlose Nutzung besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit, auf einen bestimmten Funktionsumfang oder auf Fortbestand des Angebots. Der Anbieter kann die kostenlose Nutzung jederzeit ganz oder teilweise einstellen, beschränken oder ändern.
  4. Der Anbieter darf die Zahl der Auswertungen je Absender begrenzen, um automatisierte Massenzugriffe abzuwehren.
  5. Bei der kostenlosen Nutzung haftet der Anbieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den in Ziffer 9 Absatz 2 genannten Fällen. Ziffer 9 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. Der geschuldete Leistungsumfang nach Ziffer 2 gilt auch für die kostenlose Nutzung.

4. Lizenzierte Nutzung

  1. Über die kostenlose Nutzung hinausgehende Funktionen setzen einen entgeltlichen Zugang voraus. Hierzu gehören insbesondere:
    • der Export des Decision Record in den jeweils bereitgestellten Ausgabeformaten,
    • die dafür vorgesehenen Druck- und Aufbereitungsfunktionen, einschließlich der serverseitigen Erzeugung druckfertiger Dateien,
    • die Ablage und Verwaltung mehrerer Vorgänge,
    • die Verschlüsselung, die Versionsführung und die gemeinsame Bearbeitung,
    • weitere vom Anbieter als entgeltpflichtig gekennzeichnete Funktionen.
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der Anbieter kann weitere Ausgabeformate und Funktionen ergänzen; er kennzeichnet in der Anwendung, welche Funktionen einen Zugang voraussetzen. Der bereits erreichte Funktionsumfang eines laufenden Zugangs wird dadurch nicht eingeschränkt.
  2. Arten des Zugangs. Der Anbieter bietet Zugänge in unterschiedlichem Umfang an:
    • Einzelfreischaltung. Freischaltung eines einzelnen Vorgangs. Sie berechtigt dauerhaft zu Export, Druck und Verwendung des Decision Record dieses Vorgangs nach Ziffer 6 Absatz 2. Die wiederholte Auswertung und Fortschreibung desselben Vorgangs ist eingeschlossen.
    • Unternehmenslizenz. Zugang für eine vereinbarte Laufzeit mit einem Kontingent mehrerer Vorgänge, mehreren freigeschalteten Endgeräten und den während der Laufzeit bereitgestellten Weiterentwicklungen.
    • Partnerzugang. Zugang für Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen zur Bearbeitung von Vorgängen ihrer eigenen Kunden. Umfang und Vergütung nach gesondertem Angebot.
    Welche Art des Zugangs, welches Kontingent, welche Zahl von Endgeräten und welche Laufzeit gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  3. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Anbieters in Textform zustande. Der Anbieter übermittelt dem Kunden anschließend einen persönlichen Lizenz-Schlüssel.
  4. Geräte- und Nutzungsbegrenzung. Der Lizenz-Schlüssel ist auf die im Angebot genannte Zahl von Endgeräten begrenzt. Beim erstmaligen Zugriff eines Endgeräts wird eine zufällige Gerätekennung vergeben und dem Schlüssel zugeordnet. Ist die vereinbarte Zahl erreicht, werden weitere Endgeräte abgewiesen. Sieht das Angebot ein Kontingent an Vorgängen vor, wird je Vorgang ein aus Unternehmensname und Anwendungsfall gebildeter, nicht rückrechenbarer Prüfwert gespeichert; die wiederholte Auswertung desselben Vorgangs verbraucht kein weiteres Kontingent.
  5. Der Lizenz-Schlüssel ist nicht übertragbar und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Der Kunde bewahrt ihn sorgfältig auf und teilt dem Anbieter einen Verlust unverzüglich mit.

5. Verfügbarkeit, Wartung und höhere Gewalt

  1. Der Anbieter betreibt die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist um einen möglichst störungsfreien Betrieb bemüht. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird weder zugesichert noch geschuldet; ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht. Der Anbieter darf den Betrieb vorübergehend einschränken oder unterbrechen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der Systemintegrität oder der Wartung erforderlich ist.
  2. Warum das für den Kunden ohne Nachteil bleibt. Die Rechte am freigeschalteten Decision Record nach Ziffer 6 Absatz 3 bestehen unabhängig von der Verfügbarkeit der Anwendung und werden durch eine Störung nicht berührt. Ein bereits freigeschalteter Vorgang bleibt nach Wiederherstellung des Betriebs freigeschaltet; ein Kontingent verfällt durch eine Störung nicht.
  3. Wartungsfenster. Geplante Wartungsarbeiten finden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten statt und werden, soweit sie absehbar zu einer längeren Unterbrechung führen, vorab auf der Website angekündigt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf der Anbieter jederzeit durchführen.
  4. Die Arbeitsergebnisse des Kunden liegen im lokalen Speicher seines Browsers und in den Dateien, die er selbst sichert. Eine Nichtverfügbarkeit der Anwendung führt daher nicht zum Verlust bereits erzeugter Decision Records. Ziffer 7 Absatz 5 bleibt unberührt.
  5. Beta-, Test- und Vorabfunktionen. Der Anbieter kann einzelne Funktionen als Beta-, Test- oder Vorabversion bereitstellen und kennzeichnet sie als solche. Diese können Fehler enthalten, geändert oder jederzeit eingestellt werden. Ein Anspruch auf bestimmte Eigenschaften oder auf dauerhafte Verfügbarkeit solcher Funktionen besteht nicht. Die Haftung nach Ziffer 9 bleibt unberührt.
  6. Höhere Gewalt. Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungspflichten gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Behinderung; ein Verzugseintritt ist insoweit ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die diese auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Naturereignisse und Elementarschäden, Krieg, Bürgerkrieg und Terroranschläge, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien einschließlich behördlicher Schutzmaßnahmen, Arbeitskämpfe einschließlich Streik und rechtmäßiger Aussperrung — auch in fremden Betrieben —, Cyberangriffe einschließlich Distributed-Denial-of-Service-Angriffen und Schadsoftware, großflächige Störungen des Internets oder der Telekommunikationsnetze, Stromausfälle sowie Ausfälle von Rechenzentrums-, Hosting- oder Cloud-Anbietern, derer sich der Anbieter bedient.
  7. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung und unternimmt zumutbare Anstrengungen, sie zu beseitigen. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu kündigen; bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche wegen höherer Gewalt bestehen nicht.

6. Rechte an der Anwendung und am Decision Record

  1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Anwendung im vereinbarten Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken zu nutzen. Alle weiteren Rechte an der Anwendung, an der zugrunde liegenden Methodik und an den Vorlagen verbleiben beim Anbieter.
  2. Kostenlos erzeugter Decision Record. Bei der kostenlosen Nutzung darf der Kunde den Decision Record ansehen, lokal speichern und zur eigenen Erprobung und internen Meinungsbildung verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, eine Verwendung als Nachweis gegenüber Prüfern, Aufsichtsbehörden, Zertifizierungsstellen oder Versicherern sowie jede gewerbliche Verwertung sind nicht gestattet.
  3. Freigeschalteter Decision Record. Mit der Freischaltung eines Vorgangs nach Ziffer 4 erwirbt der Kunde an dem Decision Record dieses Vorgangs und den darin enthaltenen Auswertungen ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Er darf das Dokument vervielfältigen, verändern, intern verwenden und an Dritte weitergeben — insbesondere an Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Rechtsbeistände, Versicherer und Vertragspartner. Dieses Recht ist an den freigeschalteten Vorgang gebunden und besteht nach Beendigung des Vertrags sowie nach Ablauf einer Laufzeit unbefristet fort; es erlischt weder mit dem Ende einer Unternehmenslizenz noch mit dem Wegfall des Zugangs zur Anwendung.
  4. Der Kunde darf die Anwendung nicht zurückentwickeln, nicht automatisiert massenhaft abfragen und nicht als Grundlage eines konkurrierenden Angebots verwenden. § 69e UrhG bleibt unberührt.
  5. Eine Nennung des Kunden als Referenz erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.

7. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Eingaben. Unvollständige oder unzutreffende Eingaben führen zu einem entsprechend eingeschränkten Ergebnis; die Anwendung weist offene Pflichtangaben aus.
  2. Der Kunde bleibt auch dann allein für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Eingaben verantwortlich, wenn diese ganz oder teilweise durch Künstliche Intelligenz, Sprachmodelle, Berater oder sonstige Dritte erstellt oder vorbereitet wurden. Er prüft solche Inhalte vor der Übernahme in eigener Verantwortung.
  3. Der Kunde gibt personenbezogene Daten nur ein, soweit dies für den Anwendungsfall erforderlich ist. Für die Beschreibung des Anwendungsfalls genügen regelmäßig Rollen- und Funktionsbezeichnungen. Die Eingabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO in die Freitextfelder ist zu unterlassen.
  4. Unterliegt der Kunde einer besonderen Schweigepflicht, insbesondere nach § 203 StGB, prüft er vor der Eingabe geschützter Inhalte eigenverantwortlich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung des Anbieters zulässig ist. Der Anbieter weist in der Anwendung auf die insoweit bestehenden Anforderungen hin.
  5. Lokale Datenspeicherung und Datensicherung. Die fachlichen Projektdaten und Decision Records werden ausschließlich lokal auf dem Endgerät des Kunden gespeichert. Zur Erzeugung des Decision Record werden die Eingaben an den Server des Anbieters übermittelt und dort verarbeitet; eine Speicherung findet dabei nicht statt (Ziffer 10 Absatz 3). Eine Wiederherstellung verlorener Daten durch den Anbieter ist daher technisch ausgeschlossen. Der Kunde ist allein für die Sicherung seiner lokal gespeicherten Daten verantwortlich und sichert seine Arbeitsergebnisse regelmäßig als Datei außerhalb des Browserspeichers. Gehen Daten durch Löschen des Browserspeichers, Wechsel des Endgeräts oder des Browsers, technische Defekte oder sonstige Umstände verloren, liegt darin keine Pflichtverletzung des Anbieters; eine Haftung des Anbieters kommt insoweit nicht in Betracht. Die Haftung nach Ziffer 9 Absätze 1 und 2 bleibt unberührt.
  6. Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und schützt die von ihm genutzten Endgeräte nach dem Stand der Technik.

8. Vergütung und Zahlung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Die Vergütung für einen Zugang mit vereinbarter Laufzeit wird einmalig für diese Laufzeit geschuldet. Die Vergütung für eine Einzelfreischaltung wird einmalig je freigeschaltetem Vorgang geschuldet und ist nicht an eine Laufzeit gebunden. Eine wiederkehrende Zahlungspflicht entsteht in keinem Fall.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Anbieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Haftungshöchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 3 ist je Vertragsjahr der Höhe nach auf 1.000 Euro begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Absätze 1 und 2.
  5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  6. Verhältnis zum Leistungsumfang. Welche Leistung der Anbieter schuldet und welche nicht, bestimmt sich ausschließlich nach Ziffer 2. Eine Haftung kommt nur wegen der Verletzung einer nach Ziffer 2 geschuldeten Leistung in Betracht; sie richtet sich dann nach den Absätzen 1 bis 4. Ziffer 2 enthält keine Haftungsbeschränkung und lässt die Absätze 1 bis 4 unberührt.

10. Datenschutz

  1. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
  2. Soweit der Kunde bei der Nutzung der Anwendung personenbezogene Daten verarbeitet, für die er Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, und der Anbieter diese in seinem Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Mustervertrag ist auf dieser Website abrufbar und wird auf Anforderung in unterzeichneter Fassung bereitgestellt.
  3. Der Anbieter verarbeitet die fachlichen Eingaben des Kunden ausschließlich zur Erzeugung des Decision Record und speichert sie nicht. Eine Auswertung zu eigenen Zwecken, eine Profilbildung und ein Training von Modellen mit den Eingaben des Kunden finden nicht statt.

11. Laufzeit und Beendigung

  1. Ein Zugang mit vereinbarter Laufzeit (Unternehmenslizenz, Partnerzugang) wird für die im Angebot genannte Laufzeit, im Regelfall zwölf Monate, gewährt. Er endet mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
  2. Die Einzelfreischaltung ist nicht befristet. Sie erschöpft sich in der Freischaltung des jeweiligen Vorgangs; das dadurch erworbene Nutzungsrecht nach Ziffer 6 Absatz 3 bleibt dauerhaft bestehen.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde den Lizenz-Schlüssel entgegen Ziffer 4 Absatz 5 weitergibt oder erheblich gegen Ziffer 6 Absatz 4 verstößt.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.
  5. Nach Ende der Laufzeit entfällt der Zugang zu den entgeltlichen Funktionen. Die beim Kunden gespeicherten Decision Records und Dateien bleiben davon unberührt und weiter nutzbar; Ziffer 6 Absatz 3 gilt fort.

12. Änderungen dieser Bedingungen

Der Anbieter kann diese Bedingungen für künftige Verträge ändern. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss übersandte Fassung bis zum Ende der Laufzeit fort. Eine Zustimmungsfiktion für laufende Verträge wird nicht vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mainz. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  3. Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Zum Verhältnis der Dokumente. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge: (1) das individuelle Angebot, (2) der Vertrag über die Auftragsverarbeitung, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, (3) diese Bedingungen, (4) die Leistungsbeschreibung auf der Website.

Stand: August 2026 · ToJo Verwaltungs GmbH, Mainz